Das Reverse Charge Verfahren: So stellen digitale Nomaden ihre Rechnung

Sie sind ein ortsunabhängiger Freelancer und möchten als Inhaber einer US-LLC Rechnungen an deutsche Firmen stellen? Dann ist das Reverse Charge Verfahren eine mögliche Option. Hier erfahren Sie, wie Sie von diesem Verfahren profitieren können und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind.

Was ist das Reverse Charge Verfahren?

Das Reverse Charge Verfahren ist eine besondere Form der Umsatzsteuer, die vor allem bei grenzüberschreitenden Geschäften angewendet wird. Dabei wird die Steuerschuld vom Leistungsempfänger auf den Leistungsgeber übertragen. Das bedeutet, dass der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer selbst berechnet und an das Finanzamt abführt, anstatt dass der Leistungsgeber dies tut. Für den Leistungserbringer ist dieses Verfahren vorteilhaft, denn er muss sich nicht um die Abgabe kümmern. Für die korrekte Rechnungsstellung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Was muss der Leistungsempfänger beachten?

Durch die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens wird die Umsatzsteuer auf Einkäufe von Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland nicht vom Lieferanten, sondern vom Empfänger der Leistung gezahlt. Das bedeutet, dass der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Allerdings kann diese Umsatzsteuer in der Regel direkt als Vorsteuer geltend gemacht werden, was wiederum zu einer Reduzierung der Steuerlast führt. Um jedoch von diesen Vorteilen profitieren zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Lieferungen oder Dienstleistungen tatsächlich aus dem Ausland stammen. Wichtig ist zudem, dass die LLC ihre Geschäfte ausschließlich mit anderen Unternehmen tätigt, da das Reverse Charge Verfahren nur für B2B-Geschäfte vorgesehen ist. Werden hingegen auch Privatkunden beliefert, greift das normale Umsatzsteuerverfahren.

Vor- und Nachteile des Reverse Charge Verfahren

Vorteile:

  • Vereinfachung: Das Reverse Charge Verfahren ist für digitale Nomaden, Wohnsitzlose und Auswanderer, die ein Online-Business führen, besonders vorteilhaft, denn Sie müssen sich nicht um die Abfuhr der Umsatzsteuer kümmern.
  • Liquiditätsvorteil: Ohne Berücksichtigung der Steuer, haben digitale Nomaden mehr finanziellen Spielraum

Nachteile:

  • Komplexität für den Auftragsempfänger: Deutsche Kunden sind manchmal eher weniger begeistert, denn Sie müssen in Ihrer Buchhaltung die korrekte Abführung der Umsatzsteuer berücksichtigen und auf die Rechnungsstellung Acht geben.

Was muss eine korrekte Rechnung enthalten?

Eine korrekte Rechnung muss bestimmte Angaben enthalten.

Dazu gehören unter anderem:

  • Vollständiger Name und die Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  • detaillierte Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Netto- und Gesamtbetrag

Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Informationen auf den Rechnungen vorhanden sind, bevor sie an Kunden verschickt werden.

Welcher Satz muss auf der Rechnung erscheinen?

Als Dienstleister sollten Sie darauf achten mit einem Hinweis auf Ihrer Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger abgeführt wird. Ein solcher Hinweis kann lauten:

„Umsatzsteuer wird gemäß § 13b UStG durch den Leistungsempfänger als Steuerschuldner entrichtet.“ oder „Reverse Charge gemäß § 13b UStG“.

Reverse Charge Verfahren – Praxisbeispiel

Eine Dienstleistungs-GmbH aus München verkauft Ihre Leistungen im Wert von 800 € netto an eine Firma aus Österreich. Für die Rechnungsstellung entscheidet sich die Dienstleistungs-GmbH für die Anwendung des Reverse Charge Verfahren und führt die Umsatzsteuer auf der Rechnung folglich nicht an, sondern stellt diese netto aus.

Die Firma aus Österreich führt die fällige Umsatzsteuer in Höhe von 160 € (20 % Umsatzsteuer in Österreich) in Folge an das Finanzamt in Österreich ab. Da die Firma vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen

Fazit

Das Reverse Charge Verfahren ist für digitale Nomaden, Wohnsitzlose oder Auswanderer eine unkomplizierte Möglichkeit, Rechnungen an deutsche Firmen stellen zu können, ohne sich selbst um die Abgabe der Umsatzsteuer kümmern zu müssen.

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